Qualifizierung als europäischer Patentanwalt
Wenn Sie erwägen, als Europäischer Patentanwalt tätig zu werden, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen.
Zunächst einmal müssen Sie Ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem der EPÜ-Vertragsstaaten haben. Mit anderen Worten: Sie können kein europäischer Patentanwalt werden, wenn Sie beispielsweise in den USA oder in Japan arbeiten, obwohl Sie die Staatsangehörigkeit eines EPÜ-Vertragsstaats besitzen.
Eine zweite Voraussetzung ist das Bestehen der Europäischen Eignungsprüfung (EEP).
Von 2025 bis 2027 wird die EEP von einem papierbasierten Präsenzformat, auf ein digitales Format umgestellt. Weitere Informationen über diese Änderung finden Sie hier.
Die Prüfung, im neuen Format, besteht aus
- einem Grundlagenteil (Foundation Papier bzw. Papier F), und
- vier Hauptprüfungen (M1-M4).
Um die EEP ablegen zu können, müssen Sie einen wissenschaftlichen und/oder technischen Abschluss (siehe R.13 IPREE) vorweisen, der zu einem wesentlichen Teil aus wissenschaftlichen und/oder technischen Fächern besteht. Abschlüsse bestimmter Studiengänge (z. B. interdisziplinärer Studiengänge), auch wenn sie mit einem Ingenieurstitel oder einer gleichwertigen Bezeichnung aufgeführt sind, reichen möglicherweise nicht aus.
Eine weitere Voraussetzung für die Ablegung von Papier F der EEP ist eine mindestens einjährige Berufstätigkeit, die eine Ausbildung unter Aufsicht eines europäischen Patentanwalts und/oder die Vertretung eines Arbeitgebers und/oder eine Tätigkeit als Prüfer beim EPA umfasst. Voraussetzung für das Ablegen der Hauptprüfungen ist das Ausüben einer solchen Berufstätigkeit für mindestens 3 Jahre.
Nachdem Sie die EEP-Prüfung bestanden haben, müssen Sie die Registrierung als europäischer Patentanwalt beantragen. Von da an müssen Sie einen jährlichen Mietgliedsbeitrag entrichten, um Ihr Recht auf Berufsausübung aufrechtzuerhalten.